Von einer angeblichen Opfermitverantwortung könne unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. Der Beschwerdeführer habe gegenüber seinen Geldgebern, welche ihm als an sich bekannten Schauspieler vertraut hätten, mit fiktiven Drehbüchern und Dokumenten sowie gezielten und verschachtelten Falschinformationen ein undurchschaubares Lügengebäude errichtet, hierbei auch freundschaftliche Beziehungen ausgenützt und auf diese Weise zahlreiche Geschädigte getäuscht bzw. hinters Licht geführt. Sämtliche Geldbeträge, welche dem Beschuldigten ausgehändigt worden seien, seien verschwunden.