Dass er ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrags einen Betrag von CHF 10‘000.00 als Investition vereinbart und Geld auf ein Postkonto einbezahlt habe, lasse die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen missen. 4.4 Die Staatsanwaltschaft schliesst sich vollumfänglich den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts an und hält zusammengefasst fest, dass aufgrund der bisherigen Erkenntnisse ein systematisches arglistiges Tatvorgehen des Beschwerdeführers nicht wirklich ernsthaft bestritten werden könne. Von einer angeblichen Opfermitverantwortung könne unter den gegebenen Umständen keine Rede sein.