Vereinbart sei eine 1 %-Beteiligung im Wert von 1.6 Mio. Euro für eine Investition von CHF 2‘000.00 gewesen. Das Projekt R.________ habe gemäss Vertrag einen Wert in der Höhe von 160 Mio. Euro gehabt. Bei einem solchen Missverhältnis stelle sich zu Recht die Frage nach der Opfermitverantwortung. Zudem habe dasselbe Projekt im Vertrag mit F.________, einem Kollegen von E.________, einen Wert von 80 Mio. Euro gehabt. F.________ habe anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Januar 2020 selbst eingeräumt, ihm (dem Beschwerdeführer) blind vertraut zu haben und naiv gewesen zu sein.