___ (GmbH)» und der «O.________» in Kontakt gestanden. Diesbezüglich seien seitens der Staatsanwaltschaft trotz Art. 6 Abs. 2 StPO keine Ermittlungen eingeleitet worden. Die entsprechenden Personen würden seine Aussagen bestätigen, wonach sehr konkrete Verhandlungen im Gang gewesen seien. Ebenfalls gegen fiktive Projekte spreche der Umstand, dass mehrere Personen anlässlich der jeweiligen Einvernahmen zu Protokoll gegeben hätten, mit Personen Kontakt gehabt zu haben, die in den Filmprojekten involviert gewesen seien (so z.B. L.________).