Ob auch hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Diebstahlsvorwurfs ein dringender Tatverdacht vorliege, liess es offen. 4.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Annahme, der dringende Tatverdacht habe sich zwischenzeitlich ausgeweitet, und gegen den Vorwurf, dass es sich bei den diversen Projekten um fiktive Projekte gehandelt habe. Er habe mit grossem finanziellen und zeitlichen Aufwand immer wieder versucht, die Projekte zu realisieren. Er sei hierfür mit den Produktionsfirmen «N.________ (GmbH)» und der «O.________» in Kontakt gestanden.