Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Investitionsbeträge teilweise für seinen Lebensunterhalt verwendet habe, untermauere weiter die bisherige Annahme, dass er in betrügerischer Absicht vorgegangen sei. Zusammengefasst hielt das Zwangsmassnahmengericht im Verlängerungsentscheid fest, dass sich der bisherige dringende Tatverdacht nicht nur weiter verdichtet, sondern hinsichtlich des Betrugsvorwurfs auf insgesamt acht Sachverhalte ausgedehnt habe. Ob auch hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Diebstahlsvorwurfs ein dringender Tatverdacht vorliege, liess es offen.