Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht des Betrugs mit der Begründung, dass angesichts der aus den Akten ersichtlichen Begleitumstände rund um die erfolgten Zahlungen von einem betrügerischen Vorgehen ausgegangen werden müsse. So sei der Beschwerdeführer anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 3. Januar 2020 in Bezug auf die angeblichen Filmprojekte, aber auch hinsichtlich von angeblich eigenen, aktuellen Engagements in der Unterhaltungsbranche sehr vage geblieben.