In gleicher Art und Weise zu Geldzahlungen an den Beschuldigten verleitet worden sind angeblich I.________ (ca. CHF 30‘000.00 im Jahr 2011 [Einvernahme von I.________ vom 27. Januar 2020 Z. 232 ff.]), J.________ (ca. CHF 35‘000.00 in den Jahren 2004-2006 [Einvernahmeprotokoll J.________ vom 11. März 2020]) und K.________ (ca. CHF 15‘700.00 im Jahr 2018). Und schliesslich soll auch L.________ durch unnötige Ausgaben im Rahmen eines vom Beschwerdeführer lancierten (fiktiven) Filmprojekts und durch die gleichzeitige Absage von zwei anderweitigen Angeboten für Dreharbeiten im Jahr 2015 einen finanziellen Schaden erlitten haben.