___ und F.________ unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, d.h. der Angabe, ein Filmprojekt realisieren zu wollen, zu einer Investition von je CHF 10‘000.00 verleitet zu haben. Im Juni bzw. Juli 2018 habe der Beschwerdeführer dieselben Geschädigten wiederum unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, d.h. der Angabe, ein IT-Projekt zu realisieren, dazu verleitet, ihm weitere je CHF 2‘000.00 zu übergeben. G.________ soll ebenfalls unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, d.h. wiederum unter Angabe, ein Filmprojekt realisieren zu wollen, im Jahr 2015 zu Investitionen von rund CHF 10‘000.00 verleitet worden sein.