Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatvorwürfe des (mehrfachen) Betrugs, evtl. gewerbsmässig begangen, des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlag – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung und damit auch die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen.