Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. April 2020 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren KZM 20 390 (inkl. Beilagenordner) und KZM 20 8 zu. Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwalt C.________ beantragte am 24. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingabe des Zwangsmassnahmengerichts und diejenige von Staatsanwalt C.________ wurden dem Beschwerdeführer am 27. April 2020 zugestellt.