Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 164 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Mai 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 6. April 2020 (KZM 20 390) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Betrugs, Diebstahls und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Am 3. Januar 2020 wurde A.________ verhaftet. Mit Entscheid vom 4. Januar 2020 ordnete das Kan- tonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) Un- tersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an, d.h. bis 2. April 2020. Auf An- trag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Unter- suchungshaft am 6. April 2020 um weitere drei Monate, d.h. bis 2. Juli 2020. Hier- gegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________, am 17. April 2020 bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) Beschwerde. Er beantragte – unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen – das Folgende: 1. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 6. April 2020 sei aufzuheben. 2. Herr A.________ sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 3. Eventualiter seien die nachfolgenden Ersatzmassnahmen anzuordnen: a. Eine Ausweis- und Schriftensperre; b. Eine Meldepflicht zwei Mal in der Woche bei der Polizeidienststelle in D.________; c. Bewährungshilfe. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 21. April 2020 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren KZM 20 390 (inkl. Beilagenordner) und KZM 20 8 zu. Der von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben betraute Staatsanwalt C.________ beantragte am 24. April 2020 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Die Eingabe des Zwangsmassnahmengerichts und diejenige von Staatsanwalt C.________ wurden dem Beschwerdeführer am 27. April 2020 zuge- stellt. Am 29. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und hielt an seinen Begehren fest. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.9) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwer- de angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Geset- zes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersu- chung zugrunde liegenden Tatvorwürfe des (mehrfachen) Betrugs, evtl. gewerbs- mässig begangen, des Diebstahls und des betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlag – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die An- ordnung und damit auch die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, in zahlreichen Fällen unter Vorspiegelung beziehungsweise Vorgaukelung fiktiver Film-, Foto- oder IT-Projekte Investitions- beiträge und Darlehen erhältlich gemacht zu haben oder diese Gelder allenfalls im Nachhinein grösstenteils zweckwidrig, insbesondere für den eigenen Le- bensunterhalt, verwendet zu haben (Haftverlängerungsantrag vom 27. März 2020). Gemäss provisorischer Deliktsliste handelt es sich derzeit um acht geschädigte Personen (Beilage 2 zum Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 27. März 2020). Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im Januar 2018 die Geschädigten E.________ und F.________ unter Vorspiegelung falscher Tat- sachen, d.h. der Angabe, ein Filmprojekt realisieren zu wollen, zu einer Investition von je CHF 10‘000.00 verleitet zu haben. Im Juni bzw. Juli 2018 habe der Be- schwerdeführer dieselben Geschädigten wiederum unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, d.h. der Angabe, ein IT-Projekt zu realisieren, dazu verleitet, ihm weite- re je CHF 2‘000.00 zu übergeben. G.________ soll ebenfalls unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, d.h. wiederum unter Angabe, ein Filmprojekt realisieren zu wol- len, im Jahr 2015 zu Investitionen von rund CHF 10‘000.00 verleitet worden sein. Ausserdem soll der Beschwerdeführer im September 2018 ein Organ der Unter- nehmung H.________ (AG) unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, d.h. der Er- stellung von Werbefotos unter Einbezug eines bekannten Schauspielers, verleitet haben, ihm CHF 5‘000.00 zu übergeben. In gleicher Art und Weise zu Geldzahlun- gen an den Beschuldigten verleitet worden sind angeblich I.________ (ca. CHF 30‘000.00 im Jahr 2011 [Einvernahme von I.________ vom 27. Januar 2020 Z. 232 ff.]), J.________ (ca. CHF 35‘000.00 in den Jahren 2004-2006 [Einvernah- meprotokoll J.________ vom 11. März 2020]) und K.________ (ca. CHF 15‘700.00 im Jahr 2018). Und schliesslich soll auch L.________ durch unnötige Ausgaben im Rahmen eines vom Beschwerdeführer lancierten (fiktiven) Filmprojekts und durch die gleichzeitige Absage von zwei anderweitigen Angeboten für Dreharbeiten im Jahr 2015 einen finanziellen Schaden erlitten haben. Weiter wird der Beschwerdeführer beschuldigt, M.________ – aus einer versteckten Geldkassette – insgesamt CHF 2‘553.00 gestohlen und auf den Namen seiner Schwester bei der SBB 44 Ticketkäufe (Gesamtdeliktsbetrag CHF 498.00) online getätigt zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet – abgesehen vom letztgenannten Tatvorwurf (betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) – die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Soweit die fraglichen Film-, Foto- und IT-Projekte betreffend 3 räumt er zwar ein, die entsprechenden Gelder erhalten und teilweise für seinen Lebensunterhalt verwendet zu haben. Indessen wehrt er sich gegen den Vorwurf, in betrügerischer Absicht gehandelt zu haben. 4.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte den dringenden Tatverdacht des Betrugs mit der Begründung, dass angesichts der aus den Akten ersichtlichen Begleit- umstände rund um die erfolgten Zahlungen von einem betrügerischen Vorgehen ausgegangen werden müsse. So sei der Beschwerdeführer anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom 3. Januar 2020 in Bezug auf die angebli- chen Filmprojekte, aber auch hinsichtlich von angeblich eigenen, aktuellen Enga- gements in der Unterhaltungsbranche sehr vage geblieben. Hinzu komme, dass er gemäss eigenen Aussagen im Jahr 2018 in einer prekären Lebenssituation gewe- sen sei (Ablauf seiner Niederlassungsbewilligung im April 2018, finanzielle Not, Kampf vor deutschen Gerichten um das Sorgerecht seines Sohnes) und keine Kraft mehr gehabt habe, sich um einen Schweizer Aufenthaltstitel zu bemühen, weshalb er die Schweiz Richtung AB.________ (Land) verlassen habe. Vor diesem Hinter- grund könne kaum angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der schein- bar nicht mal in der Lage gewesen sein will, sich um einfache Vorgänge wie die Verlängerung seiner Niederlassungsbewilligung zu kümmern, im Jahr 2018 fähig gewesen wäre, ein Filmprojekt zu realisieren. Die Tatsache, dass der Beschwerde- führer die Investitionsbeträge teilweise für seinen Lebensunterhalt verwendet habe, untermauere weiter die bisherige Annahme, dass er in betrügerischer Absicht vor- gegangen sei. Zusammengefasst hielt das Zwangsmassnahmengericht im Verlängerungsent- scheid fest, dass sich der bisherige dringende Tatverdacht nicht nur weiter verdich- tet, sondern hinsichtlich des Betrugsvorwurfs auf insgesamt acht Sachverhalte ausgedehnt habe. Ob auch hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft aufgeführ- ten Diebstahlsvorwurfs ein dringender Tatverdacht vorliege, liess es offen. 4.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Annahme, der dringende Tatverdacht habe sich zwischenzeitlich ausgeweitet, und gegen den Vorwurf, dass es sich bei den diversen Projekten um fiktive Projekte gehandelt habe. Er habe mit grossem fi- nanziellen und zeitlichen Aufwand immer wieder versucht, die Projekte zu realisie- ren. Er sei hierfür mit den Produktionsfirmen «N.________ (GmbH)» und der «O.________» in Kontakt gestanden. Diesbezüglich seien seitens der Staatsan- waltschaft trotz Art. 6 Abs. 2 StPO keine Ermittlungen eingeleitet worden. Die ent- sprechenden Personen würden seine Aussagen bestätigen, wonach sehr konkrete Verhandlungen im Gang gewesen seien. Ebenfalls gegen fiktive Projekte spreche der Umstand, dass mehrere Personen anlässlich der jeweiligen Einvernahmen zu Protokoll gegeben hätten, mit Personen Kontakt gehabt zu haben, die in den Film- projekten involviert gewesen seien (so z.B. L.________). Ausserdem belege der Umstand, dass das Flugticket von L.________ im Jahr 2015 von einem Investor bezahlt worden sei, dass Investitionen auch bestimmungsgemäss verwendet wor- den seien. Soweit eine angebliche Arglist betreffend wendet der Beschwerdeführer weiter ein, dass sich bei diversen angeblich Geschädigten die Frage der Mitverantwortung aufdränge, so z.B. bei E.________, F.________ und G.________. E.________ 4 kenne sich im Geschäftsleben aus, führe er doch das Geschäft P.________ im Q.________ (Hotel) in S.________. Ungeachtet dessen habe er einen lediglich ei- ne Seite umfassenden Investitionsvertrag für ein Filmprojekt unterzeichnet und ei- nen Investitionsbetrag in der Höhe von CHF 10‘000.00 in bar ausgehändigt. Bezüg- lich des Projekts R.________ habe er im Anschluss ebenfalls einen einseitigen In- vestitionsvertrag unterschrieben. Vereinbart sei eine 1 %-Beteiligung im Wert von 1.6 Mio. Euro für eine Investition von CHF 2‘000.00 gewesen. Das Projekt R.________ habe gemäss Vertrag einen Wert in der Höhe von 160 Mio. Euro ge- habt. Bei einem solchen Missverhältnis stelle sich zu Recht die Frage nach der Op- fermitverantwortung. Zudem habe dasselbe Projekt im Vertrag mit F.________, ei- nem Kollegen von E.________, einen Wert von 80 Mio. Euro gehabt. F.________ habe anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Januar 2020 selbst eingeräumt, ihm (dem Beschwerdeführer) blind vertraut zu haben und naiv gewesen zu sein. Auch G.________, der ein erfolgreiches Thai-Restaurant führe, sei ein Geschäftsmann. Dass er ohne Abschluss eines schriftlichen Vertrags einen Betrag von CHF 10‘000.00 als Investition vereinbart und Geld auf ein Postkonto einbezahlt ha- be, lasse die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen missen. 4.4 Die Staatsanwaltschaft schliesst sich vollumfänglich den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts an und hält zusammengefasst fest, dass aufgrund der bisherigen Erkenntnisse ein systematisches arglistiges Tatvorgehen des Be- schwerdeführers nicht wirklich ernsthaft bestritten werden könne. Von einer angeb- lichen Opfermitverantwortung könne unter den gegebenen Umständen keine Rede sein. Der Beschwerdeführer habe gegenüber seinen Geldgebern, welche ihm als an sich bekannten Schauspieler vertraut hätten, mit fiktiven Drehbüchern und Do- kumenten sowie gezielten und verschachtelten Falschinformationen ein undurch- schaubares Lügengebäude errichtet, hierbei auch freundschaftliche Beziehungen ausgenützt und auf diese Weise zahlreiche Geschädigte getäuscht bzw. hinters Licht geführt. Sämtliche Geldbeträge, welche dem Beschuldigten ausgehändigt worden seien, seien verschwunden. Der Beschwerdeführer habe denn auch ver- schiedentlich eingestanden, diese zweckentfremdet für private Zwecke genutzt zu haben. 4.5 4.5.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend kon- krete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringen- den Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsver- fahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das in- kriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbe- standsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzu- greifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit 5 Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den drin- genden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Lauf des Strafver- fahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). Falls bereits in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweiser- gebnisse vorlagen, kann es für die Fortdauer der Haft jedoch genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Lauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 197 StPO). 4.5.2 Gemäss Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbestand des Betrugs verlangt eine arglistige Täuschung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügen- gebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abge- stimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kriti- sche Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Andererseits gelten schon einfache falsche Angaben als arg- listig, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 und 128 IV 18 E. 3a, je mit Hinweisen). Arglist wird verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Ob die Täuschung arglistig ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers bzw. seiner allenfalls vorhandenen besonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall. Der Tatbestand erfordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur ausnahmsweise aus, nämlich wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, so dass das täuschende Verhalten des Täters in den Hintergrund tritt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2, 135 IV 76 E. 5.1 f., 128 IV 18 E. 3a und 126 IV 165 E. 2a, je mit Hinweisen). 4.5.3 Der gesetzlich geforderte dringende Tatverdacht betreffend die Betrugsvorwürfe ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gegeben und es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im angefochte- nen Entscheid und der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2020 verwiesen werden. 6 Wie erwähnt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, die diversen Investitionsbeträ- ge erhalten zu haben und diese zumindest teilweise für seinen Lebensunterhalt und damit bestimmungswidrig verwendet zu haben. Auch die Tatbestandsvoraus- setzung der Arglist muss gestützt auf die im Haftverfahren zur Verfügung gestellten Akten bejaht werden: Die Beschwerdekammer kann trotz der Beteuerung des Beschwerdeführers, wo- nach es sich um ernsthafte Projekte gehandelt habe, er lediglich bei der Umset- zung gescheitert sei, keine entscheidrelevanten Anhaltspunkte dafür erkennen, dass es sich bei den fraglichen Projekten um reelle und seriöse Projekte gehandelt hat. Vielmehr erlauben die im Haftverfahren zur Verfügung gestellten Unterlagen die gegenteilige Annahme. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den einzelnen Projekten sind äusserst vage gehalten. Auch hinsichtlich der heutigen Angebotsla- ge beschränkt er sich auf Andeutungen. So soll er in der AB.________ (Land), wo er bereits ein paar Filme gedreht habe, ein paar Angebote für Filme erhalten ha- ben. Seit er die Schweiz verlassen habe, seien jedoch noch keine Filme gedreht worden, jedoch habe er eine Anfrage der türkischen Polizei für Nahkampftrainings erhalten. Er hätte im Februar 2020 als Trainer beginnen sollen (Hafteinvernahme vom 3. Januar 2020 Z. 105 f., Z. 113 ff. und Z. 192 ff.). Trotz erneuter Thematisie- rung anlässlich der Einvernahme vom 2. März 2020 blieben seine Angaben zu den derzeitigen angeblichen Film-/Serieangeboten schwammig (vgl. Einvernahmepro- tokoll vom 2. März 2020 Z. 257 ff.). Dass die Staatsanwaltschaft – soweit ersichtlich – in diesem Zusammenhang und mit Blick auf angebliche Kontakte zu Produktions- firmen in AC.________ (Stadt) bisher keine Untersuchungen getätigt hat, kann ihr vor diesem Hintergrund nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ob der Beschwerde- führer anlässlich der angeblichen Einvernahme vom 2. April 2020 weitere Angaben gemacht hat, kann die Beschwerdekammer mangels Einreichung des entspre- chenden Einvernahmeprotokolls nicht beurteilen. Soweit das Filmprojekt aus dem Jahr 2015 betreffend führte der Beschwerdeführer zwar aus, dass dieses weiter fortgeschritten gewesen sei als dasjenige im Jahr 2018. Man sei kurz vor Drehstart gestanden (Hafteinvernahme vom 3. Januar 2020 Z. 312). Dass dem so gewesen sein soll, kann die Beschwerdekammer gestützt auf die Akten – insbesondere mit Blick auf die Aussagen von L.________ – nicht nach- vollziehen. Anders als der Beschwerdeführer meint, darf auf die Aussagen von L.________ abgestellt werden. Widersprüchlichkeiten, die die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage stellen würden, sind nicht erkennbar. Gemäss Aussagen von L.________ hatte der Beschwerdeführer ihr im Jahr 2015 die Hauptrolle im von ihm angeblich lancierten Filmprojekt «T.________» und eine Gage von CHF 90‘000.00 zuzüglich Gewinnbeteiligung versprochen. Hierfür reiste sie im Sommer/Herbst 2015 in die AB.________ (Land). Dort angekommen, hatte sie laut ihren Angaben jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Filmset oder etwas Ähnliches gesehen. Andere Schauspieler seien nie aufgetaucht. Die Tatsachen, dass sie vor Ort Kontakt mit einem Kampftrainer, einem deutschen Regisseur und einem Vertreter einer Pro- duktionsfirma gehabt hat und dass ihr Flugticket von der Investition eines Geschä- digten bezahlt worden ist, vermag am Verdacht, es habe sich um ein fiktives Pro- jekt gehandelt, nichts zu ändern. Die Staatsanwaltschaft verweist zu Recht auf die diesbezüglichen Aussagen von L.________, gestützt auf welche sich ein anderes 7 Bild als das vom Beschwerdeführer gezeichneten ergibt (Einvernahmeprotokoll L.________ vom 21. Januar 2020 Z. 77-117): Es sah wirklich alles so echt aus. Ich wurde bis dahin noch nie in meinem Leben hinters Licht geführt. Ich ging nach AC.________ (Stadt). Sie gaben mir auch ein Ticket für den Flug. Dort sollte ich dann auch den Regisseur treffen. Es war ein ziemlich bekannter Regisseur. Ich weiss den Namen leider nicht mehr. Es war ein deutscher Regis- seur. Ich habe ihn damals auch dort getroffen. Ich habe Blut geschwitzt damals. Ich war zuerst ganz alleine dort. Er wirkte eigentlich auch normal. In meinen Augen stimmte etwas nicht mit ihm. Ich ging dorthin und es war einfach nichts. So am ersten Tag denkt man sich noch nichts dabei. Am vierten Tag sagten sie mir dann etwas wegen einem Meeting. Aber es kam mir etwas komisch vor, weil noch niemand von der Produktionsfirma dort war. Es war ausser A.________ und mir niemand in AC.________ (Stadt). Der erwähnte deutsche Regisseur kam dann erst etwa am fünften Tag nach AC.________ (Stadt). A.________ stellte mich in dieser Zeit einem Trainer vor. Dieser Trainer hiess U.________ und sollte mich für die Rolle trainieren. Aber es kam mir komisch vor. Ich dachte mir, wann kommen die Schauspieler, die Filmcrew, usw. Ich lernte dann noch jemand kennen mit dem Namen V.________. Er wurde mir als Produzent vorgestellt. Dann dachte ich mir, vielleicht stimmt es doch. Vielleicht geht alles etwas länger in AC.________ (Stadt). Alle redeten immer über andere Filmprojekte und nicht über den Film „T.________". Ich fragte ihn wieder, wie es weiterginge. Er fing an mir zu drohen und ich solle nicht immer von diesem Vertrag sprechen. Er sagte mir, wenn ich nicht aufhöre nachzufragen, werde mir etwas passieren. Er wurde richtig aggressiv. Ich kriegte es mit der Angst zu tun. Ich war einfach nur noch im Hotel. Ich hatte Angst und telefonierte in die Schweiz. Ich telefonierte auch mit meinem Anwalt. […] Plötzlich schrieb nur noch V.________ mit mir und A.________ konnte ich nicht mehr erreichen. Dann weiss ich nur noch, dass dann der deutsche Re- gisseur kam. Ich konnte mich schliesslich mit dem deutschen Regisseur treffen. Er sagte mir auch, dass das Ganze hier komisch sei und riet mir so schnell wie möglich zu gehen. Ich traf mich in der Folge nur noch mit ihm. Ich brach den Kontakt zu den anderen ab. A.________ war sowieso nicht mehr erreichbar. […] Ich musste meinen Flug umbuchen. Plötzlich meldeten sich der Trainer und die- ser V.________ wieder. Ich wollte eigentlich nichts mehr mit ihnen zu tun haben. Ich erklärte ihnen, was Sache ist, dass A.________ mir hätte Geld zahlen müssen usw. Der Produzent gab mir dann an, dass sie auch von A.________ verarscht worden seien. Dass das Filmprojekt «T.________» im Jahr 2015 kurz vor Drehstart gestanden haben soll, kann somit nicht ernstlich behauptet werden. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass es sich um ein ernsthaftes Projekt gehandelt hat. Aus dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer einen Teil der Investitionsbeträge tatsächlich für angebliche Projekte ausgegeben hat bzw. hat ausgeben lassen (z.B. für die Bezah- lung des Flugtickets von L.________) und dass ein Kampftrainer, ein Regisseur (angeblich W.________) und ein Vertreter einer Produktionsfirma «erschienen» sind, kann der Beschwerdeführer – wie erwähnt – nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Der Betrugsvorwurf entfällt nicht deshalb, weil ein Teil des Geldes «bestim- mungsgemäss», d.h. für die angeblichen Projekte, verwendet worden sein soll. Die Akten erlauben ebenso den Schluss, dass die entsprechenden Investitionen zwecks Aufrechterhaltung des Anscheins ernsthafter Projekte getätigt worden sind. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für seine an- geblichen Projekte bereits Personen ausgesucht/kontaktiert hatte und sich gewisse davon in AC.________ (Stadt) getroffen haben. Hinzu kommt Folgendes: Aktenkundig lebte der Beschwerdeführer bereits damals in schwierigen finanziellen Verhältnissen (vgl. Betreibungsregisterauszüge, Beilage 8 3 zum Haftverlängerungsantrag vom 27. März 2020). Auch soll es ihm schon da- mals gesundheitlich nicht gut gegangen sein. Gestützt auf seine Ausführungen muss davon ausgegangen werden, dass er psychische Probleme (gehabt) hat, will er doch bereits einige Suizidversuche unternommen oder Suizidgedanken gehabt haben (Hafteinvernahme vom 3. Januar 2020 Z. 187 ff., auch zum Folgenden). U.a. soll er im Jahr 2015 Kühlmittel getrunken und Anfang 2019 Tabletten geschluckt haben. Im Jahr 2017 habe er sich erschiessen und im April 2018 habe er vor den Zug springen wollen. Soweit das Jahr 2018 betreffend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer scheinbar alles zu viel geworden zu sein scheint. Seinen eigenen Angaben zufolge habe er nicht mehr um den Aufenthaltstitel in der Schweiz kämpfen mögen. Auch habe ihm die Kraft gefehlt, seine Wohnsituation zu regeln. Ferner soll ihn die Sorgerechtsstreitigkeit um seinen Sohn in AD.________ (Land) schwer belastet haben (zum Ganzen: Hafteinvernahme vom 3. Januar 2020 Z. 83 ff.). Abgesehen davon, dass konkrete Anhaltspunkte für reelle und für ihn rea- lisierbare Projekte nicht ausgemacht werden können, ist es für die Beschwerde- kammer mehr als fraglich, wie der Beschwerdeführer in dieser Ausgangslage echte Film- und Fotoprojekte hätte realisieren wollen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er «gute Projekte entwickelt» und mit diesen einfach Pech gehabt habe, beziehungsweise angeblich unglückli- cherweise «wirtschaftlich gescheitert» sei, stellt sich – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält – tatsächlich die Frage, weshalb er – wenn dem so wäre – die Investoren nie über die angeblichen Schwierigkeiten bei der Realisierung derselben informiert hat. Eine entsprechende Information dürfte sich für einen seriösen Unter- nehmer auch in der Filmbranche ziemen. Stattdessen ist der Beschwerdeführer – zumindest für einen Teil der Geschädigten – unerreichbar und unauffindbar gewe- sen (so z.B. für F.________ [vgl. dessen Einvernahme vom 24. Januar 2020 Z. 344-381, insbesondere Z. 352 f.] und G.________ [vgl. dessen Einvernahme vom 4. Februar 2020 Z. 392 ff.]). Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält spricht die Aktenlage insgesamt – insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in der hier interessieren- den Zeitspanne 2015-2018 entgegen allen Versprechungen und Beteuerungen kein einziges Projekt effektiv verwirklicht oder auch nur ernsthaft initiiert worden ist – für ein systematisches betrügerisches Vorgehen. 4.5.4 Zusammengefasst ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht zum Schluss gelangt ist, dass sich der bisherige dringende Tatverdacht nicht nur weiter verdichtet, sondern auch auf weitere Sachverhalte ausgedehnt hat. Wie es weiter zutreffend festgehalten hat, spricht derzeit auch nicht eine angebliche Mit- verantwortung der Geschädigten gegen die Betrugsvorwürfe. Im Haftprüfungsver- fahren erfolgt – wie erwähnt – keine erschöpfende Abwägung sämtlicher Tat- und Rechtsfragen. Gestützt auf die derzeitige Aktenlage kann nicht davon gesprochen werden, dass die Geschädigten offensichtlich die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen haben missen lassen. Die Tatsache, dass E.________ und G.________ ein Geschäft/ein Restaurant führen und daher in geschäftlichen Beziehungen keine Laien sein dürften, ändert nichts an dieser Folgerung. Der Beschwerdeführer war als Schauspieler und Profisportler (Karate) bekannt. Teilweise entstanden die Kon- 9 takte über gemeinsame Bekannte/Freunde, so dass wohl bereits beim Kennenler- nen ein gewisses Vertrauen vorhanden gewesen sein dürfte. So hat der Beschwer- deführer beispielsweise den Geschädigten F.________ via K.________, der ein Freund von ihm gewesen ist und F.________ seit Jahren kennt, kennengelernt. Der Kontakt zu E.________ entstand via F.________ und K.________. Ferner scheint der Beschwerdeführer interessante (wenn auch fiktive bzw. nicht umgesetz- te) Ideen/Drehbücher gehabt zu haben. Davon, dass die Informationen des Be- schwerdeführers leicht überprüfbar gewesen wären, kann nicht gesprochen wer- den. Immerhin handelte es sich um die Filmbranche und damit um eine Branche, in welcher das Andenken von und Diskussionen zu möglichen Projekten/Ideen nicht selten sind. Antworten auf kritische Fragen hat der Beschwerdeführer – zumindest Z.________ gegenüber – so beantwortet, dass nicht mit einer Überprüfung gerech- net werde musste (vgl. dessen Einvernahme vom 30. Januar 2020 Z. 322 ff., wo- nach er deshalb nicht stutzig geworden sei beim Preis von nur CHF 5‘000.00 für ein «Photo Agreement», weil der Beschwerdeführer darauf hingewiesen habe, das X.________ ein guter Freund von ihm sei; Anmerkung der Beschwerdekammer: beim Kürzel «X.________» handelt es sich um Y.________]). Der dringende Tat- verdacht betreffend Betrug fällt somit nicht wegen offensichtlicher Mitverantwortung der Geschädigten dahin. Gleiches gilt für den Einwand, wonach ein Teil der Inves- toren ihn zur Weiterverfolgung der Projekte gedrängt haben soll. Dass Z.________ anstelle der Rückgabe seiner Investition anfänglich lieber die versprochenen Fotos gehabt hätte, lässt diesen Schluss nicht zu (Einvernahme von Z.________ vom 30. Januar 2020 Z. 233-246). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob auch hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Diebstahlsvorwurfs zum Nachteil von M.________ ein dringender Tatverdacht vorliegt. 5. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich auf die Fluchtgefahr. 5.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgen- den). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Ur- teile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und 10 Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländi- scher Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftent- lassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zusammengefasst auf seine nach wie vor beste- henden engen Verbindungen zur Schweiz und die Tatsache, dass er auch künftig in die Schweiz einreisen möchte. Er stehe für seine Fehler ein, wolle sich dem Strafverfahren stellen und nach Abschluss der Strafuntersuchung auf Basis einer Vereinbarung den Geschädigten E.________ und F.________ ihre Investitionen zurückzuzahlen. Er habe sich bisher kooperativ und insoweit geständig gezeigt, Geld von den Geschädigten erhalten zu haben (dies jedoch nicht auf Basis fiktiver Projekte). Von Fluchtgefahr könne daher nicht ausgegangen werden. Auch die po- tentiell drohende Strafe sei nicht so hoch, als dass er deswegen fliehen und damit eine spätere Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen würde. Zudem wäre eine Flucht aufgrund der COVID-19-bedingten Reisebeschränkungen fast nicht möglich und/oder könnte mit einer Schriftensperre verhindert werden. 5.3 Die Beschwerdekammer schliesst sich den Ausführungen des Zwangsmassnah- mengerichts, wonach nach wie vor von Fluchtgefahr ausgegangen werden müsse, vollumfänglich an. Die Tatsachen, dass der Beschwerdeführer viele Jahre in der Schweiz gelebt hat, heute immer noch Verbindungen zur Schweiz bestehen und er sich die Möglichkeit offen halten möchte, auch künftig in die Schweiz einreisen zu können, vermögen das Fluchtrisiko nicht zu minimieren. Dies aus folgenden Über- legungen: Abgesehen von den geltend gemachten familiären Kontakten (zwei Geschwister sowie Cousins und Cousinen) ist nicht erkennbar, mit wem er hier – in beruflicher oder sozialer Hinsicht – sonst noch regelmässigen Kontakt hat. Die sozialen Bezie- hungen sind folglich auf Familienangehörige beschränkt. Kontakte mit diesen und persönliche Treffen im Heimatland wären im Fall eines Abtauchens/einer Flucht des Beschwerdeführers weiterhin möglich. Vor seiner Verhaftung hatte der Be- schwerdeführer seinen Wohnsitz in der AB.________ (Land), wo auch weitere Fa- milienangehörige leben. Zumindest kurz- und mittelfristig hat er sich auf ein Leben in der AB.________ (Land) eingestellt. Hier in der Schweiz hat er Schulden und keine berufliche Perspektive. Zwar will er seinen Angaben zufolge allein deshalb in die AB.________ (Land) gereist sein, weil dies wegen des Verlusts seiner Aufent- haltsberechtigung die einzige Option gewesen sein soll. Ohne Aufenthaltsberechti- gung könne er keiner Arbeit in der Schweiz nachgehen. Hierzu ist dem Beschwer- deführer entgegenzuhalten, dass er sich nicht um die Verlängerung seiner Aufent- 11 haltsberechtigung bemüht hat (vgl. Protokoll Hafteinvernahme vom 3. Januar 2020 Z. 77 f.: Mein C-Ausweis lief Ende April 2018 ab, und ich verlängerte ihn nicht mehr, weil ich immer in Wohnungsnot war. Es wurde für mich alles zu viel. Ferner Einvernahme vom 2. März 2020 Z. 108 ff.). Es darf davon ausgegangen werden, dass er die Schweiz aus freien Stücken verlassen hat, um sich in der AB.________ (Land) eine Zukunft aufzubau- en. Dort hatte er ja scheinbar auch Filmangebote und ein Angebot bei den türki- schen Polizeibehörden ab Februar 2020 für ein Engagement als Trainer in Aussicht (Einvernahmen vom 3. Januar 2020 Z. 105 ff. und vom 2. März 2020 Z. 261 ff.). In der AB.________ (Land) kann der Beschwerdeführer laut seinen Angaben anläss- lich der Hafteinvernahme in einem Haus der Familie wohnen und bei Verwandten essen. Weiter soll er in der AB.________ (Land) ein Erwerbseinkommen von mo- natlich CHF 500.00 bis CHF 1‘000.00 erzielen (Einvernahme vom 3. Januar 2020 Z. 183 f.). Anders als der Beschwerdeführer meint, droht ihm im Fall einer Verurteilung eine empfindliche Strafe (vgl. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB). Diese Aussicht stellt einen hohen Fluchtanreiz dar. Zwar beteuert der Beschwerdeführer, für seine Fehler ge- radestehen zu wollen. Dies ist grundsätzlich zu begrüssen, doch können seinen Beteuerungen angesichts der Tatsache, dass auch in AD.________ (Land) wegen Betrugs und Verletzung der Unterhaltspflichten nach ihm gesucht wird (vgl. Beilage 21 zum Haftverlängerungsantrag vom 27. März 2020) und er sich den dortigen Strafverfolgungsbehörden nicht zur Verfügung gestellt hat, kein Glaube geschenkt werden. Soweit diesen Fakt betreffend fällt erschwerend ins Gewicht, dass sein Sohn in AD.________ (Land) lebt und er allein schon deshalb ein Interesse daran haben sollte, ohne Probleme nach AD.________ (Land) einreisen zu können. Auch kann er aus seiner Absicht, den Geschädigten E.________ und F.________ nach Abschluss der Strafuntersuchung ihre Investitionen zurückzahlen zu wollen, nichts für sich ableiten. Zum einen ist fraglich, wie er die Rückzahlung bewerkstelligen will, zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb er damit bis Abschluss der Strafuntersuchung zuwarten will, hat er doch bereits zugegeben, zumindest teilwei- se Investitionsbeträge nicht bestimmungsgemäss verwendet zu haben. Weiter kann auch aus seinem Aussageverhalten nicht geschlossen werden, dass er sich im Fall einer Freilassung weiterhin den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung halten würde. Und schliesslich kann der Beschwerdeführer auch gestützt auf die aktuelle Covid- 19-Lage nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die wegen der Pandemie installierten Grenzkontrollen in Europa vermögen eine Flucht nicht zu verhindern, beschränken sich diese doch im Wesentlichen auf offizielle Grenzübergänge. Abgesehen davon ist momentan auch ein temporäres Untertauchen in der Schweiz nicht auszusch- liessen. Dass eine Schriftensperre gegen eine Fluchtmöglichkeit sprechen würde, trifft nicht zu (vgl. dazu E. 6.3 hiernach). 5.4 Insgesamt überwiegen somit die für eine Fluchtgefahr sprechenden Gesichtspunk- te diejenigen, welche gegen eine Fluchtgefahr sprechen, deutlich. Dass der Be- schwerdeführer die Schweiz als seine «Heimat» empfindet, ändert daran nichts. Es besteht die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Fall einer Haftent- lassung durch Flucht dem Strafverfahren entziehen würde. Dass er sich angeblich 12 nach einer Berichterstattung in der Zeitung «AE.________» bei der Staatsanwalt- schaft in Burgdorf gemeldet hat, ist nicht entscheidrelevant, zumal das hier interes- sierende Verfahren nicht von der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau geführt wird sondern von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland. Verfahrensgegenstand bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmen- tal-Oberaargau bzw. beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau war ein anderer (vgl. Strafregisterauszug, Beilagen zum Haftanordnungsgesuch der Staatsanwalt- schaft vom 3. Januar 2020 [Akten KZM 20 8]). Das Zwangsmassnahmengericht hat das Vorliegen eines besonderen Haftgrunds somit zu Recht bejaht. Die Frage, ob auch die weiteren von der Staatsanwaltschaft angerufenen besonde- ren Haftgründe der Kollusions- und der Wiederholungsgefahr gegeben sind, kann vor diesem Hintergrund offen gelassen werden. 6. 6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit 3. Januar 2020 in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersu- chungshaft um drei Monate bis am 2. Juli 2020 führt zu einer Haftdauer von sechs Monaten. In Anbetracht des im Raum stehenden Vorwurfs des mehrfachen Be- trugs, evtl. gewerbsmässig begangen, droht noch keine Überhaft. Anhaltspunkte dafür, dass dem in Haftsachen besonders zu beachtenden Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Rechnung getragen würde, sind nicht erkennbar und werden auch nicht geltend gemacht. 6.3 Der Beschwerdeführer hält jedoch dafür, dass die angebliche Fluchtgefahr mit kombiniert angeordneten Ersatzmassnahmen ausreichend verringert werden könn- te. Dem kann sich die Beschwerdekammer nicht anschliessen. Auch wenn die tür- kische Botschaft erst auf Vorlage einer polizeilichen Verlustmeldung hin ein Aus- weisduplikat ausstellt, ändert dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer auch ohne Ausweispapiere die Schweiz verlassen könnte. Gleiches gilt soweit ein Unter- tauchen in der Schweiz betreffend. Eine Meldepflicht, welche ebenfalls vom Be- schwerdeführer genannt wird, vermag der Gefahr des Untertauchens oder der Flucht auch nicht wirksam zu begegnen. Wie das Zwangsmassnahmengericht zu- treffend festhält, verbliebe dem Beschwerdeführer innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit dieser Er- satzmassnahme könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher ent- 13 deckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_348/2018 vom 9. August 2018 E. 6.2.5). Die ebenfalls vorgeschlagene Beiordnung einer Bewährungshilfe könnte nur, wie die Verteidigung zu Recht ausführt, in Bezug auf eine Wiederholungsgefahr Wir- kung entfalten. Dieser Haftgrund ist jedoch vorliegend offen gelassen worden. Weitere Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, sind nicht ersichtlich. 6.4 Die Untersuchungshaft erweist sich demnach auch unter Verhältnismässigkeitsas- pekten als rechtens. 7. Gestützt auf das Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmass- nahmengericht die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis am 2. Juli 2020, verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin Dr. B.________ - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident AA.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 4. Mai 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 15