_ sich selbst aufgrund ihrer Untätigkeit zuzuschreiben. Würde der Sachverhalt gemäss Anzeige angeklagt und durch ein Sachgericht beurteilt, resultierte mir sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch für die Beschuldigte. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einstellung des Verfahrens als rechtmässig. 4. Nach dem Gesagten ist die offensichtlich unbegründete Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 5. Es wird mit Blick auf die dargestellte spezielle Konstellation ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 423 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten.