Was C.________ dagegen vorbringt, verfängt nicht. Es ist weder der Straftatbestand der Sachentziehung noch ein anderer Straftatbestand wie zum Beispiel Art. 146 StGB erfüllt. Die Beschuldigte ist rechtmässig – nämlich gemäss der Exmissionsverordnung des Kantons Bern (ExmV, BSG 222.100) – vorgegangen (vgl. auch Art 14 StGB). Bei gerichtlich bewilligten Exmissionen von Liegenschaften werden zurückgelassene Gegenstände grundsätzlich geräumt und abtransportiert. Dass dies Kosten verursacht haben mag, haben die Strafklägerin bzw. C.________ sich selbst aufgrund ihrer Untätigkeit zuzuschreiben.