4 zumal auch keine anderen Straftatbestände ersichtlich sind, die durch das (rechtmässige) Vorgehen des RSA A.________ bzw. der mit der Exmission vom 18. Juli 2019 befassten Personen begangen worden sein könnten. Die in der Strafanzeige vom 3. Oktober 2019 bzw. der Ergänzung vom 8. November 2019 genannten Straftatbestände der „Unterschlagung" bzw. des „Verstosses gegen einen Drittanspruch" existieren nicht.