den sein soll. Schliesslich ist zu erwähnen, dass selbst wenn man den objektiven Tatbestand von Art. 141 StGB als erfüllt erachten würde, jedenfalls der subjektive Tatbestand sicherlich nicht erfüllt wäre, da die mit der Exmission befassten Personen des RSA A.________ und allfällige weitere Personen mit Sicherheit nicht vorsätzlich gehandelt haben. Aus diesen Gründen ist das Verfahren einzustellen,