GmbH aus der Wohnung geräumt wurden, lässt sich nicht mehr definitiv feststellen. Fakt ist aber jedenfalls, dass der Strafanzeiger vor der Exmission genügend Zeit gehabt hätte, allfällige für ihn wichtige Unterlagen aus der Wohnung zu entfernen. Auch nach der Exmission hätte er zudem noch Gelegenheit gehabt, die weggeräumten Gegenstände und Unterlagen nach Bezahlung der entstandenen Kosten heraus zu verlangen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann von einer unrechtmässigen Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB keine Rede sein, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Strafanzeiger durch das angezeigte Verhalten ein erheblicher Nachteil im Sinne des Tatbestandes entstan-