_ retourniert und diese schliesslich am 20. November 2019 dem Strafanzeiger ausgehändigt worden sind. Weiter konnte in Erfahrung gebracht werden, dass anlässlich der Exmission vom 18. Juli 2019 keine offensichtlich als Geschäftsunterlagen bzw. Buchhaltung erkennbaren Dokumente aus der Wohnung geräumt wurden. Aufgrund der grossen Anzahl von Gegenständen und Unterlagen wurden diese jedoch praxisgemäss nicht einzeln inventarisiert, da ein solches Vorgehen (zeitlich) gar nicht möglich sei. Nach dem Vorstehenden ist festzuhalten, dass die Exmission vom 18. Juli 2019 rechtmässig durchgeführt worden ist.