Bis dahin könnten eingelagerte Gegenstände herausverlangt werden, sofern die entstandenen Kosten für die Räumung, den Abtransport und die Einlagerung bezahlt worden seien. Da die Wohnung durch den Strafanzeiger bis zum 15. Juli 2019 nicht geräumt bzw. verlassen wurde, musste diese am 18. Juli 2019 zwangsweise geräumt werden. Der Strafanzeiger und seine Ehefrau unterzeichneten am gleichen Tag ein mit „Verzicht auf die Einlagerung" betiteltes Formular, wonach auf die Einlagerung des Exmissionsguts verzichtet und dieses zur sofortigen Verwertung bzw. Entsorgung freigegeben wurde. Das Formular enthält folgenden handschriftlichen Vermerk: