Zur Erklärung: Ungebührlich im Sinne des Gesetzes sind Begriffe und Ausführungen, die den prozessualen Anstand mit einer gewissen Heftigkeit verletzen oder diffamierend sind wie zum Beispiel Arschgesicht, Arschloch, Depp, Drecksack, Hornochse, Idiot, Lügenmaul, Penner, Sauhund, Scheisskerl, Schwanzlutscher, Unmensch, Vollpfosten oder Wichser.