110 Abs. 4 StPO festzuhalten, dass die Beschwerdekammer ungebührliche Eingaben von C.________ und/oder B.________ inskünftig immer und ohne nähere Begründung zur Verbesserung zurückschicken wird. Auch die Beschwerdeschrift vom 8. April 2020 enthält den – an die Adresse der Strafbehörden gerichteten – Begriff «Idioten», über welchen hier im Sinne einer letzten Ausnahme hinweggesehen wird. Zur Erklärung: