Vorliegend lautet der Gegenstand der angefochtenen Verfügung «Sachentziehung, begangen zum Nachteil von B.________», eröffnet wurde die Verfügung aber C.________. Mit Blick auf die Anzeige vom 3. Oktober 2020 (Namens und Vollmacht von meiner Frau […] Vollmacht von Frau) wäre beziehungsweise ist B.________ die Strafklägerin, welche durch C.________ bloss vertreten wird. Dementsprechend wäre ihr, vertreten durch C.________, die Verfügung zu eröffnen gewesen. Schliesslich ist in Bezug auf die Formgerechtigkeit der Beschwerde beziehungsweise Art. 110 Abs. 4 StPO festzuhalten, dass die Beschwerdekammer ungebührliche Eingaben von C.__