382 Abs. 1 StPO), da die Beschwerde in der Sache offensichtlich unbegründet ist (siehe hinten E. 3). Zuhanden der Strafverfolgungsbehörden sei in diesem Kontext angemerkt, dass sie darauf achten müssen, wer Anzeige erstattet, wer Straf- oder Zivilklage stellt, wer für wen mit welcher rechtmässigen Vollmacht handelt und wem eine allfällige Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung eröffnet wird. Vorliegend lautet der Gegenstand der angefochtenen Verfügung «Sachentziehung, begangen zum Nachteil von B.________», eröffnet wurde die Verfügung aber C.________.