Es kann im vorliegenden Einzelfall offengelassen werden, ob C.________ persönlich durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen – wovon grundsätzlich nicht auszugehen ist – und somit zur Beschwerdeführung legitimiert wäre (Art. 382 Abs. 1 StPO), da die Beschwerde in der Sache offensichtlich unbegründet ist (siehe hinten E. 3).