Er erhob dagegen am 8. April 2020 Beschwerde (Hiermit erhebe ich Beschwerde […]) und beantragte, die Verfügung sei – unter Kostenfolge an den Staat – vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen. Mit keinem Wort geht er darauf ein, dass die Strafklage eigentlich von der Beschwerdeführerin erhoben worden war. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).