1. Am 30. März 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen das RSA A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblicher Sachentziehung zum Nachteil der Strafklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein. Diese Verfügung wurde C.________ eröffnet. Er erhob dagegen am 8. April 2020 Beschwerde (Hiermit erhebe ich Beschwerde […]) und beantragte, die Verfügung sei – unter Kostenfolge an den Staat – vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen.