Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 162 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. April 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte RSA A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. C.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Sachentziehung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 30. März 2020 (BJS 19 24142) Erwägungen: 1. Am 30. März 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen das RSA A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblicher Sachentziehung zum Nachteil der Strafklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein. Diese Verfügung wurde C.________ eröffnet. Er erhob dagegen am 8. April 2020 Beschwerde (Hier- mit erhebe ich Beschwerde […]) und beantragte, die Verfügung sei – unter Kostenfolge an den Staat – vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen. Mit keinem Wort geht er darauf ein, dass die Strafklage eigentlich von der Beschwerdeführerin erhoben worden war. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es kann im vorliegenden Einzelfall offengelassen werden, ob C.________ persönlich durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen – wovon grundsätzlich nicht auszugehen ist – und somit zur Beschwerdeführung legitimiert wäre (Art. 382 Abs. 1 StPO), da die Be- schwerde in der Sache offensichtlich unbegründet ist (siehe hinten E. 3). Zuhanden der Strafverfolgungsbehörden sei in diesem Kontext angemerkt, dass sie darauf achten müssen, wer Anzeige erstattet, wer Straf- oder Zivilklage stellt, wer für wen mit welcher rechtmässigen Vollmacht handelt und wem eine allfällige Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung eröffnet wird. Vorliegend lautet der Gegenstand der angefochtenen Verfügung «Sachentziehung, begangen zum Nachteil von B.________», eröffnet wurde die Verfügung aber C.________. Mit Blick auf die Anzeige vom 3. Oktober 2020 (Namens und Vollmacht von meiner Frau […] Vollmacht von Frau) wäre beziehungsweise ist B.________ die Strafklägerin, welche durch C.________ bloss vertreten wird. Dementsprechend wäre ihr, vertreten durch C.________, die Verfügung zu eröffnen gewesen. Schliesslich ist in Bezug auf die Formgerechtigkeit der Beschwerde beziehungs- weise Art. 110 Abs. 4 StPO festzuhalten, dass die Beschwerdekammer ungebührli- che Eingaben von C.________ und/oder B.________ inskünftig immer und ohne nähere Begründung zur Verbesserung zurückschicken wird. Auch die Beschwerde- schrift vom 8. April 2020 enthält den – an die Adresse der Strafbehörden gerichte- ten – Begriff «Idioten», über welchen hier im Sinne einer letzten Ausnahme hin- weggesehen wird. Zur Erklärung: Ungebührlich im Sinne des Gesetzes sind Begrif- fe und Ausführungen, die den prozessualen Anstand mit einer gewissen Heftigkeit verletzen oder diffamierend sind wie zum Beispiel Arschgesicht, Arschloch, Depp, Drecksack, Hornochse, Idiot, Lügenmaul, Penner, Sauhund, Scheisskerl, Schwanz- lutscher, Unmensch, Vollpfosten oder Wichser. 2 3. 3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch ei- nen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft (Art. 141 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]). 3.2 C.________ führt in der Beschwerde aus, bereits der Verweis auf den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. Juni 2019 sei falsch, da das Oberge- richt des Kantons Bern ein Fehlurteil gefällt habe. Da die besagten Sachen entzo- gen worden seien und beim Strassenverkehrsamt eine Abmeldung erfolgt sei, sei er gezwungen worden, das Fahrzeug A.________ neu zuzulassen, was Kosten verursacht habe. In Bezug auf die privaten Unterlagen (Familienbuch, Hochzeitsur- kunde, Hochzeitsfotos, Flughandbuch etc.) und die Unterlagen der D.________ GmbH (Buchhaltung, Steuerunterlagen, Ein- und Ausgaben wie Geschäftsverträge) sei aktenkundig, dass der genannten Firma trotz Domizils an der Exmissionsadres- se nicht gekündigt worden sei, geschweige denn habe die Exmission auch für die genannte Firma gegolten. 3.3 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es kann vorab auf die einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden: Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 erstattete C.________ [Anm.: eigentlich die Strafklägerin] Strafanzeige gegen das „RSA A.________ vertreten durch E.________" wegen Unterschlagung und Verstosses gegen den Drittanspruch seiner Frau betreffend deren Fahrzeug A.________ bzw. den Fahrzeug-Brief sowie den Zweitschlüssel dieses Fahrzeugs. In der von B.________, der Ehefrau von C.________, mitunterzeichneten Strafanzeige wird sinngemäss vorgebracht, dass der Fahrzeug-Brief sowie der Zweitschlüssel des A.________ anlässlich der Exmission vom 18. Juli 2019 unberechtig- terweise beschlagnahmt worden seien. In einem erneuten Schreiben vom 8. November 2019 machte der Strafanzeiger den Straftatbestand der Unterschlagung gemäss Art. 138 ff. StGB geltend und brachte vor, dass anlässlich der Exmission vom 18. Juli 2019 neben dem Fahrzeug-Brief und dem (Zweit-) Schlüssel auch Geschäftsunterlagen der D.________ GmbH unterschlagen worden seien. […] Aus den beim RSA A.________ edierten Akten betreffend Exmission vom 18. Juli 2019 am (ehe- 3 maligen) Domizil des Strafanzeigers und seiner Ehefrau am F.________ (Adresse) geht hervor, dass die Exmission gestützt auf den Entscheid des Obergerichts vom 12. Juni 2019 rechtmässig durchge- führt wurde. Das von C.________ zusammen mit der Beschwerde ans Bundesgericht gegen diesen Entscheid gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wies das Bundesgericht mit Mitteilung vom 11. Juli 2019 ab, so dass der obergerichtliche Entscheid trotz der dagegen erhobenen Beschwerde jedenfalls am 18. Juli 2019 vollstreckbar war. Mit Einschreiben vom 8. Juli 2019 wurde der Strafanzei- ger vorn RSA A.________ gestützt auf die vorgenannten Entscheide aufgefordert, die Wohnung am F.________ (Adresse) bis am 15. Juli 2019 zu räumen und zu verlassen. Im Unterlassungsfall wurde ihm die zwangsweise Räumung angedroht. Dem Strafanzeiger wurde weiter mitgeteilt, dass offen- sichtlich wertlose oder verderbliche Gegenstände sofort entsorgt würden und der Rest des Hausrats während drei Monaten aufbewahrt werde. Nach drei Monaten erfolge die Verwertung. Bis dahin könn- ten eingelagerte Gegenstände herausverlangt werden, sofern die entstandenen Kosten für die Räu- mung, den Abtransport und die Einlagerung bezahlt worden seien. Da die Wohnung durch den Straf- anzeiger bis zum 15. Juli 2019 nicht geräumt bzw. verlassen wurde, musste diese am 18. Juli 2019 zwangsweise geräumt werden. Der Strafanzeiger und seine Ehefrau unterzeichneten am gleichen Tag ein mit „Verzicht auf die Einlagerung" betiteltes Formular, wonach auf die Einlagerung des Ex- missionsguts verzichtet und dieses zur sofortigen Verwertung bzw. Entsorgung freigegeben wurde. Das Formular enthält folgenden handschriftlichen Vermerk: „Exmissionsgut: sämtliche Möbel dürfen vernichtet werden". In den Akten des RSA A.________ findet sich weiter ein Schreiben vom 24. September 2019, mit welchem dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt unter Verweis auf Art. 16 Abs. 2 der Exmissi- onsverordnung (ExmV; BSG 222.100) der Fahrzeugausweis für den A.________ (Kontrollschild BE G.________) inkl. Serviceheft und Schlüssel zugeschickt wurden. Eine telefonische Nachfrage beim RSA A.________ vom 21. November 2019 hat ergeben, dass das Serviceheft und der Fahrzeug- schlüssel des A.________ vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt an das RSA A.________ re- tourniert und diese schliesslich am 20. November 2019 dem Strafanzeiger ausgehändigt worden sind. Weiter konnte in Erfahrung gebracht werden, dass anlässlich der Exmission vom 18. Juli 2019 keine offensichtlich als Geschäftsunterlagen bzw. Buchhaltung erkennbaren Dokumente aus der Wohnung geräumt wurden. Aufgrund der grossen Anzahl von Gegenständen und Unterlagen wurden diese je- doch praxisgemäss nicht einzeln inventarisiert, da ein solches Vorgehen (zeitlich) gar nicht möglich sei. Nach dem Vorstehenden ist festzuhalten, dass die Exmission vom 18. Juli 2019 rechtmässig durchgeführt worden ist. Eine unrechtmässige Entziehung von beweglichen Sachen liegt nicht vor, zumal das zuerst ans Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt geschickte Serviceheft („Fahrzeug-Brief) und die Schlüssel des A.________ am 20. November 2019 dem Strafanzeiger ausgehändigt wurden. Ob anlässlich der Exmission vom 18. Juli 2019 Geschäftsunterlagen der D.________ GmbH aus der Wohnung geräumt wurden, lässt sich nicht mehr definitiv feststellen. Fakt ist aber jedenfalls, dass der Strafanzeiger vor der Exmission genügend Zeit gehabt hätte, allfällige für ihn wichtige Unterlagen aus der Wohnung zu entfernen. Auch nach der Exmission hätte er zudem noch Gelegenheit gehabt, die weggeräumten Gegenstände und Unterlagen nach Bezahlung der entstandenen Kosten heraus zu verlangen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann von einer unrechtmässigen Sachentzie- hung gemäss Art. 141 StGB keine Rede sein, zumal auch nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Strafan- zeiger durch das angezeigte Verhalten ein erheblicher Nachteil im Sinne des Tatbestandes entstan- den sein soll. Schliesslich ist zu erwähnen, dass selbst wenn man den objektiven Tatbestand von Art. 141 StGB als erfüllt erachten würde, jedenfalls der subjektive Tatbestand sicherlich nicht erfüllt wäre, da die mit der Exmission befassten Personen des RSA A.________ und allfällige weitere Personen mit Sicherheit nicht vorsätzlich gehandelt haben. Aus diesen Gründen ist das Verfahren einzustellen, 4 zumal auch keine anderen Straftatbestände ersichtlich sind, die durch das (rechtmässige) Vorgehen des RSA A.________ bzw. der mit der Exmission vom 18. Juli 2019 befassten Personen begangen worden sein könnten. Die in der Strafanzeige vom 3. Oktober 2019 bzw. der Ergänzung vom 8. No- vember 2019 genannten Straftatbestände der „Unterschlagung" bzw. des „Verstosses gegen einen Drittanspruch" existieren nicht. Was C.________ dagegen vorbringt, verfängt nicht. Es ist weder der Straftatbe- stand der Sachentziehung noch ein anderer Straftatbestand wie zum Beispiel Art. 146 StGB erfüllt. Die Beschuldigte ist rechtmässig – nämlich gemäss der Ex- missionsverordnung des Kantons Bern (ExmV, BSG 222.100) – vorgegangen (vgl. auch Art 14 StGB). Bei gerichtlich bewilligten Exmissionen von Liegenschaften werden zurückgelassene Gegenstände grundsätzlich geräumt und abtransportiert. Dass dies Kosten verursacht haben mag, haben die Strafklägerin bzw. C.________ sich selbst aufgrund ihrer Untätigkeit zuzuschreiben. Würde der Sachverhalt gemäss Anzeige angeklagt und durch ein Sachgericht be- urteilt, resultierte mir sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch für die Beschul- digte. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einstellung des Verfahrens als rechtmässig. 4. Nach dem Gesagten ist die offensichtlich unbegründete Beschwerde abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. 5. Es wird mit Blick auf die dargestellte spezielle Konstellation ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (Art. 423 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. C.________ - der Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten) Bern, 28. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6