Der Beschwerdeführer verfügt im hiesigen Verfahren über kein rechtlich geschütztes Interesse (mehr), dass womöglich unverwertbare Beweise hier und jetzt aus den Akten entfernt werden, zumal die Beschwerdekammer diesbezüglich in keiner Art von einer liquiden Sach- und einer klaren Rechtslage oder einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ausgeht. Nach dem Gesagten wird mangels Rechtschutzinteresses auf die Beschwerde auch bezüglich Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung nicht eingetreten. Selbstredend steht es dem Beschwerdeführer frei, vor dem Sachgericht (erstmals) einen entsprechenden Antrag zu stellen.