Mit anderen Worten wäre es prozessual fehlerhaft, wenn die Beschwerdekammer zum jetzigen Zeitpunkt – sprich nach der Mitteilung gemäss «Frist 318 StPO» – einen Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln fällen und so dem Sachgericht vorgreifen würde. Der Beschwerdeführer verfügt im hiesigen Verfahren über kein rechtlich geschütztes Interesse (mehr), dass womöglich unverwertbare Beweise hier und jetzt aus den Akten entfernt werden, zumal die Beschwerdekammer diesbezüglich in keiner Art von einer liquiden Sach- und einer klaren Rechtslage oder einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ausgeht.