sowie wegen Hehlerei zu erreichen. Die Verwertbarkeitsfrage hatte er nur als (davon abhängige) Begründung vorgebracht. Die – wie gesehen ohne ein entsprechendes vorangegangenes Begehren formulierte – Feststellung in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ändert nichts an der Tatsache, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die oben zitierte Literaturstelle von SCHNELL/STEFFEN zeigt nämlich auf, dass das Bundesgericht hohe Hürden in Bezug auf die rechtsmittelförmige Überprüfung der Frage nach der Verwertbarkeit von Beweismitteln aufgestellt hat, wenn diese nicht vom Sachgericht erfolgt ist.