Dies mit der Idee, damit darzulegen, weshalb die Wiedereröffnung des Verfahrens betreffend vorsätzlicher Tötung, evtl. Gehilfenschaft dazu, ungerechtfertigt gewesen sei beziehungsweise kein neues Verfahren betreffend vorsätzlicher Tötung, evtl. Mord hätte eröffnet werden dürfen. Im Lichte dessen steht fest, dass es (gemäss seinem Antrag auf Verfahrenseinstellung auch bezüglich Ziffer 3 der Mitteilung vom 5. Februar 2020) dem Beschwerdeführer in der Hauptsache – also als ursprünglicher «Verfahrensgegenstand» – darum ging, eine Einstellung wegen der mutmasslichen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-, Waffen- und Betäubungsmittelgesetz