Der Beschwerdeführer beantragte sodann am 16. März 2020, es werde in Bezug auf die in Aussicht gestellte Anklagerhebung die Einstellung des Verfahrens verlangt. Der Beschwerdeführer stellte somit weder weitere Beweisanträge noch beantragte er in diesem «Antrag auf Verfahrenseinstellung», es seien aus Gründen der Unverwertbarkeit bestimmte Be-