Fehlt das Rechtsschutzinteresse, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (OGer BE: BK 2014 263, 2014 303 vom 12.2014, 2014 287 vom 06.11.2014; […]). Der endgültige Entscheid ist dem Sachrichter vorbehalten (OGer BE: BK 2014 263 vom 06.11.2014) (SCHNELL/STEFFEN, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2019, S. 185 f.). 2.5.2 Die Staatsanwaltschaft gab hier den Parteien mit Schreiben vom 5. Februar 2020 Gelegenheit zur Stellung weiterer Beweisanträge. Der Beschwerdeführer beantragte sodann am 16. März 2020, es werde in Bezug auf die in Aussicht gestellte Anklagerhebung die Einstellung des Verfahrens verlangt.