Eine Entfernung von Beweismitteln durch die Beschwerdekammer erfolgt aber nur bei liquider Sach- und klarer Rechtslage. Die Beschwerdekammer kann kein diesbezügliches Beweisverfahren durchführen. Zum andern wird das rechtlich geschützte Interesse nicht generell bzw. von vornherein bejaht, sondern es muss im Einzelfall nachgewiesen werden. Fehlt das Rechtsschutzinteresse, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (OGer BE: BK 2014 263, 2014 303 vom 12.2014, 2014 287 vom 06.11.2014;