93 BGG), wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts Bern verworfen, weil ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO) dem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil […] nicht gleichzusetzen sei (OGer BK 2013 362 vorn 06.02.2014). Der Beschuldigte habe ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Akten entfernt werden […] Die Berner Beschwerdekammer auferlegt sich aber eine gewisse Zurückhaltung. Eine Entfernung von Beweismitteln durch die Beschwerdekammer erfolgt aber nur bei liquider Sach- und klarer Rechtslage.