b StPO nicht zur Anwendung gelange (OGer BE: BK 2013 179 vom 04.09.2013). […] Das Argument, wonach analog der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf Beschwerden betreffend Beweisverwertungen nicht einzutreten sei, weil es an einem nicht wiedergutzumachenden Rechtsnachteil fehle (Art. 93 BGG), wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts Bern verworfen, weil ein rechtlich geschütztes Interesse (Art. 382 Abs. 1 StPO) dem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil […] nicht gleichzusetzen sei (OGer BK 2013 362 vorn 06.02.2014).