289 E. 1.3. S. 292). Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit von Beweismitteln, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vorherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 1B_179/2012 vom 13.04.2012). Die Beschwerdekammer des Obergerichts Bern entschied, der Antrag auf Entfernung unverwertbarer Beweise sei nicht mit einem Beweisantrag gleichzusetzen, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 394 lit. b StPO nicht zur Anwendung gelange (OGer BE: BK 2013 179 vom 04.09.2013).