Diesbezügliche Entscheide können ausnahmsweise an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn das Gesetz die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtwidriger Beweise vorsieht oder aufgrund des Gesetzes oder der Umstände die Rechtswidrigkeit ohne weiteres feststeht. Es muss hier ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend gemacht werden (BGE 141 IV 284 E. 2.3. S. 287; 289 E. 1.3. S. 292).