Das Bundesgericht erachtet allerdings den alleinigen Umstand, dass ein bestrittenes Beweismittel in den Akten verbleibt, grundsätzlich nicht als Nachteil rechtlicher Natur, da dieser Einwand vor dem Sachrichter geltend gemacht werden kann (BGE 6B_57/2015, 6E3_81/2015 vom 27.01.2016). Diesbezügliche Entscheide können ausnahmsweise an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn das Gesetz die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtwidriger Beweise vorsieht oder aufgrund des Gesetzes oder der Umstände die Rechtswidrigkeit ohne weiteres feststeht.