Der Beschuldigte hat aber prinzipiell ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Akten entfernt werden. Das Bundesgericht erachtet allerdings den alleinigen Umstand, dass ein bestrittenes Beweismittel in den Akten verbleibt, grundsätzlich nicht als Nachteil rechtlicher Natur, da dieser Einwand vor dem Sachrichter geltend gemacht werden kann (BGE 6B_57/2015, 6E3_81/2015 vom 27.01.2016).