BK 17 266 vom 31. August 2017 E. 2 und BK 15 262 vom 9. November 2015 E. 2.1). Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Sachrichter zu beurteilen. Er entscheidet (vorfrageweise) über die Verwertbarkeit von Beweisen. Unkorrekte Beweiserhebungen sind, sofern noch möglich, nochmals vorzunehmen. Der Beschuldigte hat aber prinzipiell ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass unverwertbare Beweise bereits frühzeitig aus den Akten entfernt werden.