Vor diesem Hintergrund ist es unter diesem Titel gesetzlich nicht möglich, auf die Beschwerde einzutreten. 2.5 Zu prüfen bleibt, ob auf die Beschwerde teilweise eingetreten kann, weil die Staatsanwaltschaft in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung zusätzlich festgehalten hat, dass den in diesem Verfahren erhobenen Beweismitteln keine Unverwertbarkeitsgründe entgegenstünden. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen: 2.5.1 Nach konstanter Praxis der Beschwerdekammer sind Beschwerden gegen die Nichtentfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten grundsätzlich zulässig. Der Ausschlussgrund von Art. 394 Bst.