Auf diesem Weg würde der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, sich gegen die Anklageerhebung und die Durchführung des Hauptverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war. Das Recht, sich gegen die Anschuldigungen zu wehren, bleibt dem Beschwerdeführer indes erhalten (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer BK 15 75 vom 3. März 2015 E. 2.2 und BK 19 272 vom 19. Juni 2019 E. 7.2.2). Vor diesem Hintergrund ist es unter diesem Titel gesetzlich nicht möglich, auf die Beschwerde einzutreten.