Darunter wird grundsätzlich auch die vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte Zulässigkeit der im Jahr 2014 verfügten Wiederaufnahme des Verfahrens fallen. Aus diesen Gründen ist die am 3. April 2020 verfügte Ablehnung des Antrages auf Verfahrenseinstellung nicht anfechtbar. Anders zu entscheiden bedeutete eine Umgehung von Art. 380 und 324 Abs. 2 StPO. Auf diesem Weg würde der Beschwerdeführer die Möglichkeit erhalten, sich gegen die Anklageerhebung und die Durchführung des Hauptverfahrens zur Wehr zu setzen, was vom Gesetzgeber gerade nicht beabsichtigt war.