Es ist die ureigene Aufgabe des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob die Anklagevorwürfe zu Recht erhoben wurden, so dass eine Vorprüfung durch eine Beschwerdeinstanz entbehrlich ist (zum Ganzen GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 57 f. Rz. 129). Das Gericht wird nach Eingang der Anklageschrift unter anderem prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO). Darunter wird grundsätzlich auch die vom Beschwerdeführer in Abrede gestellte Zulässigkeit der im Jahr 2014 verfügten Wiederaufnahme des Verfahrens fallen.