Dies dient einerseits der Verfahrensbeschleunigung. Andererseits – und vor allem – trägt diese Regelung dem Umstand Rechnung, dass die Verfahrensleitung sofort nach Eingang der Anklage zu prüfen haben wird, ob diese und die mit ihr übermittelten Akten ordnungsgemäss erstellt worden sind. Es ist die ureigene Aufgabe des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob die Anklagevorwürfe zu Recht erhoben wurden, so dass eine Vorprüfung durch eine Beschwerdeinstanz entbehrlich ist (zum Ganzen GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 57 f. Rz. 129).