Vielmehr rügt der Beschwerdeführer – wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft richtig darlegt – das Fehlen zulässiger Wiederaufnahmegründe und damit einer Prozessvoraussetzung, welche nach seiner Auffassung einer Fortführung des Strafverfahrens und damit einer Anklageerhebung entgegensteht. Art. 380 StPO besagt, dass kein Rechtsmittel nach diesem Gesetz zulässig ist, wo das Gesetz einen Entscheid als endgültig oder nicht anfechtbar bezeichnet. Gemäss Art. 324 Abs. 2 StPO ist die Anklageerhebung nicht anfechtbar. Dies dient einerseits der Verfahrensbeschleunigung.