2.4 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, das Strafverfahren hätte nach erfolgter Aufhebung am 27./29. November 2006 am 2. Juni 2014 nicht wieder aufgenommen werden dürfen, rügt er an sich keine Beweisverwertungsproblematik nach Art. 140 f. StPO, welche einer Beschwerde nach StPO grundsätzlich zugänglich wäre. Vielmehr rügt der Beschwerdeführer – wie bereits die Generalstaatsanwaltschaft richtig darlegt – das Fehlen zulässiger Wiederaufnahmegründe und damit einer Prozessvoraussetzung, welche nach seiner Auffassung einer Fortführung des Strafverfahrens und damit einer Anklageerhebung entgegensteht.