2 macht. Da nebst den unverwertbaren Beweisen keine weiteren Beweise vorliegen würden, sei beantragt worden, das Verfahren gänzlich einzustellen. 2.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt im Kern die Auffassung, das hiesige Anfechtungsobjekt sei keiner Beschwerde zugänglich. 2.4 Indem der Beschwerdeführer geltend macht, das Strafverfahren hätte nach erfolgter Aufhebung am 27./29. November 2006 am 2. Juni 2014 nicht wieder aufgenommen werden dürfen, rügt er an sich keine Beweisverwertungsproblematik nach Art.