318 StPO vom 5. Februar 2020 habe die Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellt, das Verfahren teilweise einzustellen, d.h. insbesondere wegen vorsätzlicher Tötung, evtl. Mord. Im Übrigen habe sie in Aussicht gestellt, wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs-, Waffen- und Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Hehlerei Anklage zu erheben. Mit Schreiben vom 16. März 2020 habe der Beschwerdeführer die Unverwertbarkeit der Zufallsfunde geltend ge-